Das Gesetz vom 12. Januar 1991 über die örtlichen Steuern und Gebühren für Objekte, die der Besteuerung mit der Immobiliensteuer unterliegen, weist auf Bauwerke hin und bestimmt dabei die Höhe der Steuer auf 2% deren Wertes, der auf Grund von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3-7 ermittelt wird.
Das Gesetz definiert Bauwerke als Bauobjekte im Sinne der Vorschriften des Baurechts, die keine Gebäude oder Stadtmobiliar sind, wie auch Bauanlagen im Sinne der Vorschriften des Baurechts im Zusammenhang mit dem Bauwerk, die die Möglichkeit sicherstellen, das Objekt gemäß dessen Bestimmung zu nutzen.
Das Baurecht weist bei der Definition des Bauwerkes auf jedes Bauobjekt hin, das kein Gebäude und kein Stadtmobiliar ist, wie: Leitungsobjekte, Flughäfen, Brücken, Überführungen, Tunnel, Durchgänge, technische Netze, freistehende Antennenmasten, freistehende Werbeanlagen, die mit dem Boden fest verbunden sind, Erdbauwerke, Verteidigungsbauwerke – Befestigungen, Schutzbauwerke, hydrotechnische Bauwerke, Behälter, freistehende Industrieinstallationen oder technische Anlagen, Kläranlagen, Mülldeponien, Wasseraufbereitungsstationen, Absperrkonstruktionen, Über- und Unterführungen für Fußgänger, Erschließungsnetze des Geländes, Sportbauwerke, Friedhöfe, Denkmäler, wie auch Bauwerke von technischen Anlagen (der Kessel, Industrieöfen, Windkraftwerke, Atomkraftwerke und anderer Anlagen) sowie Fundamente unter Maschinen und Anlagen, wie auch unter technischer Hinsicht gesonderte Teile von Gegenständen, die bzgl. der Nutzung eine Einheit bilden) samt Installationen und Anlagen sowie Stadtmobiliar.
Bei den Bauanlagen handelt es sich um technische Anlagen, die mit dem Bauobjekt verbunden sind und die Möglichkeit gewährleisten, das Objekt gemäß dessen Bestimmung zu nutzen.
Die Bewertung des Bauwerkes zu Zwecken der Immobiliensteuer wird durch einen Immobiliengutachter anhand eines entsprechend vorbereiteten Verzeichnisses der Bauwerke, das durch einen Geodäten anhand der unmittelbaren Vermessungen erstellt wurde, vorgenommen. Das Verzeichnis muss unentbehrliche Informationen enthalten, die zur Bewertung dienen. Wegen des unterschiedlichen Charakters der Objekte, und somit der unterschiedlichen Grundlagen für die Bewertung des Objektwertes, sind das verschiedene Attribute. Vor allem muss das Verzeichnis Folgendes enthalten: die individuelle Nummer des Objektes (versehen auch auf der Karte), Objektart, Name des Eigentümers, Materialart, Abmessungen (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser, Fläche), ggf. Beschreibung von charakteristischen Merkmalen (Anzahl der Stützen, Treppen, Beschreibung von Einstiegen). Von jeder Art und jedem Typ des Objektes soll auch ein Bild gemacht werden, das zu einer eindeutigen Identifizierung und einer korrekten Bewertung des Objektes dient.
Ein so erstelltes Verzeichnis muss mit der vorbereiteten Karte und dem Katalog von typischen Objekten kohärent sein.